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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 2 — Bezirksversammlung (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 6 — Befugnisse der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder (§§ 19 - 31)
  4. Unterabschnitt 2 — Befugnisse in Angelegenheiten anderer Behörden (§§ 27 - 29)

§ 29 Anhörungsrecht bei Erteilung von Baugenehmigungen in Senatsplangebieten und im Stadtteil HafenCity

Die für die Erteilung von Baugenehmigungen im Stadtteil HafenCity und in Senatsplangebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes zuständige Behörde unterrichtet vor einer Bescheidung der Bauanträge in entsprechender Anwendung von § 19 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Bezirksversammlung, in deren Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anhörungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der anzuhörenden Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde informiert die Bezirksversammlung nach Abschluss des Verfahrens über das Ergebnis und die Berücksichtigung der Stellungnahme.

§ 28
29
§ 30