§ 27 Auskunfts- und Empfehlungsrecht
(1)In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, kann die Bezirksversammlung an die jeweils zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Empfehlung aussprechen. Mindestens drei Mitglieder der Bezirksversammlung können in diesen Angelegenheiten an die jeweils zuständige Behörde Anfragen richten.
(2)Das vorsitzende Mitglied übermittelt den Beschluss oder die Anfrage an die jeweils zuständige Behörde. Sie muss der Bezirksversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Fragen die Antwort übermitteln oder mitteilen, ob und in welcher Form die Empfehlung Berücksichtigung findet.
(3)Die für straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zuständige Behörde ist auf Anforderung der Bezirksversammlung verpflichtet, Fachleute zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beantwortung von Fragen in die Sitzung der Bezirksversammlung oder in die Sitzung des zuständigen Ausschusses zu entsenden.