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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 2 — Bezirksversammlung (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 6 — Befugnisse der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder (§§ 19 - 31)
  4. Unterabschnitt 2 — Befugnisse in Angelegenheiten anderer Behörden (§§ 27 - 29)

§ 28 Anhörungsrecht bei Standortentscheidungen

Vor der Entscheidung des Senats oder einer Fachbehörde über die Ansiedlung, Schließung oder wesentliche Veränderung nachfolgender Einrichtungen ist die örtlich zuständige Bezirksversammlung anzuhören, sofern die Entscheidung für den Bezirk oder einen wesentlichen Teil des Bezirks von Bedeutung ist: Die Anhörungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Der Senat oder die Fachbehörde berücksichtigen bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde informiert die Bezirksversammlung nach Abschluss der Planung über das Ergebnis und die Berücksichtigung der Stellungnahme.

§ 27
28
§ 29