§ 84 Polizeilicher Rechtshilfeverkehr
Über eingehende und ausgehende Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Landeskriminalamt, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist. In diesen Fällen verkehren die Polizeibehörden unmittelbar miteinander. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.