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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 13 — Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe (§§ 70 - 86)
  3. Abschnitt 2 — Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland (§§ 72 - 86)
  4. Unterabschnitt 1 — Urkundenverkehr (§§ 72 - 73)

§ 72 Apostille

(1)Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig:

(2)Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die öffentliche Urkunde errichtet worden ist.

§ 71
72
§ 73