paragraphen.online

  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 13 — Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe (§§ 70 - 86)
  3. Abschnitt 2 — Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland (§§ 72 - 86)
  4. Unterabschnitt 1 — Urkundenverkehr (§§ 72 - 73)

§ 73 Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik

Für die Beglaubigung nach sind die Regierungen zuständig.

§ 72
73
§ 74