§ 86 Österreich
(1)Die Regierung der Oberpfalz ist
(2)Für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 des in Abs. 1 genannten Vertrags sind die Finanzämter zuständig. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner, wenn er hat. Für den Bereich der Landeshauptstadt und den Landkreis München ist das Finanzamt München, für den Bereich der Stadt Nürnberg das Zentralfinanzamt Nürnberg örtlich zuständig.