§ 81 Eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
(1)Über eingehende Ersuchen um entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2)Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe (5. Teil IRG), die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet
(3)Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.