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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 13 — Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe (§§ 70 - 86)
  3. Abschnitt 2 — Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland (§§ 72 - 86)

§ 3 Wohngeldgesetz

(1)Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.

(2)Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33WoGG ist die Regierung von Unterfranken.

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