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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 1 — Innere Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 1 - 8d)

§ 2 Vereinsgesetz

(1)Für den Vollzug eines Vereinsverbots sind die Regierungen zuständig, soweit das Verbot nicht von der Verbotsbehörde selbst (§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes) oder von den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stellen zu vollziehen ist.

(2)Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind. Sind nach Satz 1 mehrere Regierungen zuständig, kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für den Einzelfall eine Regierung bestimmen, die für den Vollzug des Vereinsverbots im ganzen Staatsgebiet zuständig ist.

§ 1
2
§ 3