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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 31 - 55)
  3. Abschnitt 5 — Gewässerausbau (§§ 39 - 42)

Art. 39 Ausbaupflicht

(1)Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, sind verpflichtet.

(2)Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Art. 38
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Art. 40