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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 31 - 55)
  3. Abschnitt 4 — Gewässerschutzbeauftragte

Art. 38 Gewässerschutzbeauftragte bei Körperschaften (Abweichend von § 64 Abs. 1 WHG)

Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.

Art. 37
38
Art. 39