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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 31 - 55)
  3. Abschnitt 3 — Wasserwirtschaftliche Anlagen (§§ 35 - 37)

Art. 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.

Art. 36
37
Art. 38