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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 31 - 55)
  3. Abschnitt 3 — Wasserwirtschaftliche Anlagen (§§ 35 - 37)

Art. 36 Hafen- und Ländeordnungen

Zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten und die Reinhaltung, den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers nicht zu beeinträchtigen, kann die Kreisverwaltungsbehörde Rechtsverordnungen über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) erlassen. Dabei ist vorzuschreiben, wem jeweils der Vollzug der Hafen- und Ländeordnung obliegt. Abweichend von Art. 58 Abs. 1 können als Vollzugsbehörden auch bestimmt werden: Eine Beleihung ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die beliehene Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Sie unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Kreisverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.

Art. 35
36
Art. 37