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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 31 - 55)
  3. Abschnitt 5 — Gewässerausbau (§§ 39 - 42)

Art. 40 Ausführung des Ausbaus

Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

Art. 39
40
Art. 41