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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 5 — Prozesskosten (§§ 91 - 107)

§ 98 Vergleichskosten

Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.


Referenzierte Normen:
101891
§ 97
98
§ 99