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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 5 — Prozesskosten (§§ 91 - 107)

§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache

(1)Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2)Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.


Referenzierte Normen:
101349891511
§ 91
91a
§ 92