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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 4 — Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)

§ 90 Beistand

(1)§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2)Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.


Referenzierte Normen:
79
§ 89
90
§ 91