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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)

§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1)Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2)Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3)Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4)Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5)Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6)Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7)Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.


Referenzierte Normen:
760762885372373374375376377378379380382383385
§ 885
885a
§ 886