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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)

§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen

(1)Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2)Das Protokoll muss enthalten:

1.Ort und Zeit der Aufnahme;

2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;

4.den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;

5.die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3)Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.


Referenzierte Normen:
795885a
§ 761
762
§ 763