§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1)Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2)Das Protokoll muss enthalten:
1.Ort und Zeit der Aufnahme;
2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5.die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3)Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.