§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
(1)Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2)Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.