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Gliederung
Gliederung
Zivilprozessordnung
Buch 1 — Allgemeine Vorschriften
(§§
1
-
252
)
Abschnitt 2 — Parteien
(§§
50
-
127
)
Titel 4 — Prozessbevollmächtigte und Beistände
(§§
78
-
90
)
§ 80 Prozessvollmacht
Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
§ 79
80
§ 81