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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)

§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention

(1)Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2)Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3)Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

§ 70
71
§ 72