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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)

§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten

(1)Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;

2.die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;

3.die Erklärung des Beitritts.

(2)Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

§ 69
70
§ 71