§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten
(1)Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
1.die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.die Erklärung des Beitritts.
(2)Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.