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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 5 — Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)

§ 592 Zulässigkeit

Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.


Referenzierte Normen:
59546
§ 591
592
§ 593