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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 5 — Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)

§ 593 Klageinhalt; Urkunden

(1)Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2)Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.


Referenzierte Normen:
46
§ 592
593
§ 594