§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(1)Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2)Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.
1.die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3)Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.