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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Erster Abschnitt — Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Berufungsverfahren (§§ 64 - 71)

§ 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung

(1)Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2)§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

§ 65
66
§ 67