§ 523 Terminsbestimmung
(1)Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2)Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.