§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
(1)Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2)Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3)Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.