§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
(1)Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
(2)Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
(3)Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.
(4)Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.