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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 5 — Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050)

§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln

(1)Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2)Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3)Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4)Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.


Referenzierte Normen:
1026
§ 1041
1042
§ 1043