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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 4 — Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§§ 1040 - 1041)

§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

(1)Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2)Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3)Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.


Referenzierte Normen:
10261062
§ 1039
1040
§ 1041