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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 3 — Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039)

§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

(1)Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2)Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.


Referenzierte Normen:
102610371038
§ 1038
1039
§ 1040