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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 3 — Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039)

§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1)Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2)§ 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
1025102610621032
§ 1033
1034
§ 1035