paragraphen.online

  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 4 — Ergänzende Bestimmungen (§§ 46 - 49)

§ 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

§ 45
46
§ 47