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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 4 — Ergänzende Bestimmungen (§§ 46 - 49)

§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen

Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

§ 46
47
§ 48