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Gliederung
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Teil 4 — Ergänzende Bestimmungen
(§§
46
-
49
)
§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen
Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
§ 46
47
§ 48