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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 3 — Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 45)

§ 45 Fristen der Anfechtungsklage

Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 44
45
§ 46