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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil V — Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)
  3. Abschnitt 1 — Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71)

§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1)Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.

(2)Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3)Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(4)Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.

1.den Ort und den Tag der Verhandlung,

2.die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

3.den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

4.den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

5.das Ergebnis eines Augenscheines.


Referenzierte Normen:
6373
§ 67
68
§ 69