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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil V — Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)
  3. Abschnitt 1 — Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71)

§ 69 Entscheidung

(1)Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2)Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(3)Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
637439
§ 68
69
§ 70