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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil V — Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)
  3. Abschnitt 1 — Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71)

§ 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

(1)Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2)Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3)Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.


Referenzierte Normen:
63202188
§ 70
71
§ 71a