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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil II — Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)
  3. Abschnitt 1 — Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)

§ 21 Besorgnis der Befangenheit

(1)Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2)Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.


Referenzierte Normen:
2712088
§ 20
21
§ 22