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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil II — Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)
  3. Abschnitt 1 — Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)

§ 22 Beginn des Verfahrens

Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.


Referenzierte Normen:
2
§ 21
22
§ 23