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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil V — Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)
  3. Abschnitt 1 — Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71)

§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1)Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.

(2)Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1.einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;

2.kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;

3.die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;

4.alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;

5.wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3)Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.


Referenzierte Normen:
6373
§ 66
67
§ 68