§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1)Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2)Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1.einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2.kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3.die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4.alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5.wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3)Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.