§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt IV — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)

§ 30

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


Referenzierte Normen:
27282923
§ 29a
30
§ 31