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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)
  3. Fünfter Abschnitt — Einziehung von Gegenständen (§§ 22 - 29)

§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

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