§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt IV — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)

§ 27

(1)Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2)Wer wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Referenzierte Normen:
3017a
§ 26
27
§ 28