§

  1. Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
  2. Abschnitt 3 — Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)
  3. Unterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11)

§ 8 Klageantrag und Anhörung

(1)Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

(2)Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

§ 7
8
§ 9