§

  1. Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
  2. Abschnitt 3 — Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)
  3. Unterabschnitt 3 — Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 (§§ 12 - 12a)

§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

§ 12
12a
§ 13