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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)
  5. Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h)

§ 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

(1)§ 67g Abs. 4 gilt entsprechend.

(2)Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.


Referenzierte Normen:
68a636467g
§ 67g
67h
§ 68