§ 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention(1)§ 67g Abs. 4 gilt entsprechend.(2)Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.Referenzierte Normen:68a636467g